Muss der Mieter die Kaution nicht zahlen, wenn keine Raten vereinbart wurden?
In meinem Mietvertrag habe ich mit dem Mieter vereinbart, dass er eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten, also insgesamt 1.800 €, zahlen muss. Diese Summe sollte er eigentlich zusammen mit der ersten Monatsmiete überweisen. Zwar hat er die erste Monatsmiete bezahlt, die Kaution jedoch bisher nicht. Auf Nachfrage erklärte er, er müsse die Kaution nicht zahlen, da ich ihn nicht auf sein Recht zur Ratenzahlung hingewiesen habe. Stimmt das?
Es ist korrekt, dass das Gesetz Ihrem Mieter die Möglichkeit einräumt, die Kaution in drei Raten zu zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Von dieser Regelung darf vertraglich nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Daher ist die mietvertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter die gesamte Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses zahlen muss, unwirksam.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Kautionsvereinbarung unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in solchen Fällen eine Teilunwirksamkeit vor. Demnach bleibt die Kautionspflicht des Mieters bestehen, allerdings innerhalb des gesetzlichen Rahmens (BGH, Urteil vom 03.12.2003, Az. VIII ZR 86/03). Ihr Mieter muss die Kaution zahlen, jedoch nicht in einer Summe, sondern in drei monatlichen Raten.
Seit Mai 2013 gilt: Die erste Rate der Kaution wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren Raten jeweils mit den folgenden Mietzahlungen (§ 551 Abs. 2 BGB). Ihr Mieter hätte also die erste Teilzahlung bereits mit der ersten Mietzahlung leisten müssen. Weisen Sie ihn auf diese Verpflichtung hin.
Tipp: Sie können Ihren Mieter darauf hinweisen, dass Sie im Falle eines Zahlungsrückstands wegen der Kaution das Recht zur fristlosen Kündigung haben. Seit einiger Zeit erlaubt § 569 Abs. 2a BGB die fristlose Kündigung, wenn ein Mieter eine geschuldete Kaution nicht zahlt.
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